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Energieausweise für Gebäude

Der Energieausweise eines Gebäudes ist ein völlig neues Dokument, welches in unsere Rechtsordnung mit dem Gesetz Nr. 177/2006 Gesetzblatt gekommen ist. Dieses Gesetz ist die Novelle des Gesetzes Nr. 406/2000 Gesetzblatt. Dieses Dokument dient zu einer einfachen und übersichtlichen Auswertung eines Gebäudes von der Sicht des Verbrauchs von allen Energien, die in das Gebäude einfließen – Energie für die Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasseraufbereitung und Beleuchtung. Der Inhalt des Ausweises und die Methode seiner Verarbeitung sind in der Verlautbarung Nr. 148/2007 Gesetzblatt, über den Energiebedarf von Gebäuden, ausführlich geregelt.

Der Energieausweise darf nicht älter als 10 Jahre sein und ist seit 01.01.2009 ein Pflichtbestandteil der Dokumentation bei Neubauten, bei energetisch bedeutenden Änderungen von bestehenden Bauten mit Fußbodenfläche über 1000 m2 und auch bei Veräußerungen oder Vermietungen von Gebäuden oder deren Teilen, solange die Verpflichtung für diese Gebäude entstanden ist, diesen Ausweis zu erstellen.

Bei Neubauten mit der gesamten Fußbodenfläche über 1000 m2 muss der Ausweis die technische, ökologische und wirtschaftliche Beurteilung der alternativen Heizmethoden beinhalten, welche gemäß § 6a Abs. 4 sind:

  • dezentrale Energieversorgungssysteme, die auf der Energie aus erneuerbaren Energieträgern basieren
  • kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung
  • zentrale Fern- oder Blockheizung, bei Bedarf Kühlung
  • Wärmepumpen

Die Betreiber von Gebäuden, die im Schulwesen, in der Medizin, Kultur, im Handel, Sport, im Bereich der Unterkunft und Gastronomie, Kundenzentren der Wasserwirtschaft, Energiewirtschaft, des Verkehrs und der Telekommunikationen und in der öffentlichen Verwaltung genutzt werden und derer Gesamtfläche über 1000 m2 beträgt, sind verpflichtet, den Energieausweis des Gebäudes an einer frei zugänglichen Stelle im Gebäude zu platzieren. Diese Pflicht betrifft allerdings nur die Gebäudebetreiber, die verpflichtet sind diesen Ausweis ausarbeiten zu lassen, und zwar wegen des Ausbaus eines Neubaus oder wegen größerer Änderungen an bereits bestehenden Gebäuden.

Mit Hilfe des Energieausweises werden unter anderem auch die allgemeinen technischen Anforderungen an den Ausbau nachgewiesen, wo der Bauherr, der Eigentümer des Gebäudes oder die Eigentumsgemeinschaft die Erfüllung der Anforderungen an den Energiebedarf des Gebäudes und die Erfüllung der Vergleichskennzahlen, die in der Verlautbarung Nr. 148/2007 Gesetzblatt, festgelegt sind, und weiterhin die Erfüllung der Anforderungen, die in den zuständigen harmonisierten tschechischen technischen Normen festgelegt sind, sicherstellen müssen. Die Verlautbarung Nr. 148/2007 legt gleichzeitig die Anforderungen an den Energiebedarf von Gebäuden und die Details bezüglich der Erfüllung dieser Anforderungen fest. Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden werden die Anforderungen für das ganze Gebäude oder für die Änderungen der Gebäudesysteme und Gebäudeelemente erfüllt.

Bei Gebäuden:

  • wo der Gebäudeeigentümer durch das Energieaudit nachweist, dass es technisch und funktionell nicht möglich oder wirtschaftlich nicht geeignet ist, mit Rücksicht auf die Nutzungsdauer des Gebäudes, seine Betriebszwecke oder wenn es den Anforderungen einer Sonderrechtsvorschrift (zum Beispiel Gesetz Nr. 20/1978 Gesetzblatt, über Staatsdenkmalschutz) widerspricht.
  • Derer Nutzungsdauer für die Dauer bis 2 Jahren geplant wird
  • Die experimental sind
  • Mit zeitweiliger Nutzung, insbesondere zu religiösen Zwecken
  • Bei Wohngebäuden, die weniger als 4 Monate im Jahr genutzt werden
  • Bei allein stehenden Gebäuden mit der gesamten Fußbodenfläche unter 50 m2
  • Die innere technologische Wärmequellen enthalten
  • Bei industriellen Gebäuden in gewerblichen Geländen
  • Bei Betriebsstätten und nicht bewohnten landwirtschaftlichen Gebäuden mit niedrigem Jahresenergiebedarf für die Heizung müssen die Anforderungen an den Energiebedarf eines Gebäudes und die Vergleichskennzahlen gemäß Verlautbarung Nr. 148/2007 Gesetzblatt, und weiterhin die Anforderungen nach den harmonisierten tschechischen technischen Normen nicht erfüllt werden.

Der Energieausweis eines Gebäudes darf, im Unterschied zum früher gütigen Energienachweis eines Gebäudes gemäß Verlautbarung Nr. 291/2001, nur durch die gesetzlich definierten Personen erarbeitet werden. Es sind die Energieprüfer oder die autorisierten Personen in den Fachrichtungen Hochbauten, technologische Bauwerkseinrichtungen und Technik der Baulandschaft. Diese befugten Personen müssen allerdings zuerst in Details der Energieausweisverarbeitung durch das Ministerium für Handel und Gewerbe geprüft werden. Das Verzeichnis dieser befugten Personen erfasst das Ministerium für Handel und Gewerbe in der Auflistung der Energieexperten, wo auch Dipl.-Ing. Pavel Kříha unter der Nummer 0043 eingetragen ist. Er ist einer der Geschäftsführer der Gesellschaft TERMS CZ s.r.o. und garantiert, dass der Energieausweis eines Gebäudes, der von unserer Gesellschaft erstellt wird, sämtliche notwendigen Erfordernisse in der Übereinstimmung mit den oben genannten Gesetzen, Verlautbarungen und Normen enthalten wird.

Die Gesellschaft TERMS CZ s.r.o. schätzt das Vertrauen aller ihrer Kunden sehr hoch, für welche sie das ganzheitliche Angebot an hochwertigen Produkten und Dienstleistungen zu konkurrenzfähigen Preisen aus allen Tätigkeitsbereichen jederzeit vorbereitet haben wird. Wir wollen für unsere Kunden auch weiterhin ein stabiler und zuverlässiger Partner bei der Lösung ihrer Bedürfnisse bleiben und die technisch sowie wirtschaftlich optimalen Lösungen mit langfristiger Einsatzperiode realisieren.